Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt die Finanzierung der Energiewende im Stromsektor und die damit verbundenen Umlagen. Unternehmen zahlen weiterhin die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage, wobei stromkostenintensive Betriebe und andere Begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen von einer Begrenzung profitieren können.

Energiefinanzierungsgesetz – Auf einen Blick

Was steht im EnFG?

Der Bund deckt den EEG-Finanzierungsbedarf, während Kosten für Kraft-Wärme-Kopplung und Offshore-Netzanbindung über Umlagen finanziert werden.

Welche Umlagen zahlen Unternehmen weiterhin?

Die EEG-Umlage ist entfallen, die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage fallen weiterhin an.

Wer kann eine Umlagebegrenzung beantragen?

Stromkostenintensive Unternehmen bestimmter Branchen sowie weitere Begünstigte wie Schienenbahnen können unter gesetzlichen Voraussetzungen entlastet werden.

Wie erhalten Unternehmen die Begrenzung?

Ihren selbst verbrauchten Strom müssen Unternehmen nachweisen und die Begrenzung fristgerecht beim BAFA beantragen.

Was regelt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)?

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ist die Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Energiewende im Stromsektor. Es legt fest, welche Kosten der Bund übernimmt und wie die Erhebung der Umlagen beim Netzstrombezug funktioniert. Persönliche Finanztransaktionen oder private Bankgeschäfte sind damit nicht gemeint.

Früher zahlten Haushalte und Unternehmen über den Strompreis grundsätzlich auch die EEG‑Umlage. Zum 1. Juli 2022 wurde sie auf null gesenkt. Mit Inkrafttreten des EnFG am 1. Januar 2023 wurde die EEG‑Umlage abgeschafft. Bundeszuschüsse decken seither den Finanzierungsbedarf für die Förderung erneuerbarer Energien.

Für Unternehmen bleiben die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage relevant. Sie finanzieren die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und die Anbindung von Windparks auf See nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Wer Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht, trägt diese Umlagen in der Regel über den Strompreis. Das EnFG bestimmt auch, unter welchen Voraussetzungen sich die Belastung begrenzen lässt.

Für wen gilt das EnFG?

Das EnFG betrifft grundsätzlich Unternehmen, die Strom aus dem Netz beziehen. Die Umlagen zahlt meist der Stromlieferant als Netznutzer an den Netzbetreiber; beim Unternehmen fließen sie in die Stromkosten ein. Für bestimmte Tätigkeiten und Strommengen sieht das Gesetz Entlastungen vor.

Infrage kommen unter anderem:

  • Stromkostenintensive Unternehmen: Sie können die Besondere Ausgleichsregelung nutzen, wenn ihre Branche in Anlage 2 des EnFG steht und sie an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht haben.

  • Wasserstoffhersteller: Für Strom zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff gibt es eigene Regelungen.

  • Verkehrsunternehmen: Schienenbahnen, elektrische Busse im Linienverkehr und Landstromanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden.

  • Betreiber von Stromspeichern und Wärmepumpen: Auch für diese Anlagen kennt das EnFG besondere Regeln zur Umlageerhebung.

Beratung zur Umlagebegrenzung nach dem EnFG

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen Umlagen begrenzen kann. CSM Consulting unterstützt Sie beim Energiemanagement und bei den erforderlichen Nachweisen.

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Wer kann die besondere Ausgleichsregelung nutzen?

Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) können Unternehmen aus bestimmten stromkostenintensiven Branchen ihre Umlagen begrenzen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern. Entlastungen gibt es zum Beispiel auch für die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff und für Schienenbahnen. Welche Strommengen begünstigt sind, entscheidet das BAFA anhand des jeweiligen Antrags.

Stromkostenintensive Unternehmen

Ein hoher Stromverbrauch allein reicht nicht. Für einen Industriebetrieb spielt die genaue Branchenzuordnung nach Anlage 2 des EnFG eine wichtige Rolle. Dort stehen beispielsweise Papierherstellung und Aluminiumverarbeitung in Liste 1, Milchverarbeitung in Liste 2.

Hinzu kommt die Verbrauchsschwelle: An der betreffenden Abnahmestelle muss das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht haben. Die erste Gigawattstunde zahlt es weiterhin zum vollen Umlagesatz.

Erst darüber greift die Begrenzung: für Branchen aus Liste 1 auf 15 Prozent, für Liste 2 in der Regel auf 25 Prozent. Unter weiteren Voraussetzungen sind auch dort 15 Prozent möglich.

Wasserstoff, Schienenbahnen und weitere Begünstigte

Für die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff, Schienenbahnen, elektrische Linienbusse und Landstromanlagen gelten jeweils eigene Voraussetzungen. Bei grünem Wasserstoff kann der Strom für die Herstellung unter bestimmten Bedingungen sogar vollständig von den Umlagen befreit sein.

Auch Strom für elektrisch betriebene Wärmepumpen kann begünstigt werden, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

Wie lassen sich Offshore-Netzumlage und KWKG-Umlage begrenzen?

Stromkostenintensive Unternehmen können beim BAFA eine Begrenzung der Umlagen beantragen, allerdings nur für den Strom, den sie an der begünstigten Abnahmestelle selbst verbrauchen. Dafür müssen sie auch ihr Energiemanagement und eine ökologische Gegenleistung nachweisen.

Energiemanagement und ökologische Gegenleistungen

Als Nachweis für das Energiemanagement kommt ein zertifiziertes System nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS infrage. Welche Daten, Ziele und Nachweise das System liefern muss, zeigen die ISO‑50001‑Anforderungen. Beide zeigen Einsparpotenziale auf und können so den Weg zur Umlageentlastung eröffnen.

Hat ein Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 GWh Strom verbraucht, lässt das EnFG unter anderem auch ein System nach ISO 50005 ab Umsetzungsstufe 3 zu. Dazu kommt die ökologische Gegenleistung. Das Unternehmen kann entweder wirtschaftliche Maßnahmen aus seinem Managementsystem umsetzen, mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs mit ungeförderten erneuerbaren Energien decken oder nach den gesetzlichen Vorgaben in die Dekarbonisierung seiner Produktion investieren.

Für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Maßnahmen verweist das EnFG auf die DIN EN 17463. Unabhängig von der Umlagebegrenzung kann auch das Energieeffizienzgesetz ein Managementsystem erforderlich machen.

Strommengen messen und Dritte abgrenzen

Eine Kantine auf dem Werksgelände kann Strom über denselben Anschluss beziehen wie die Produktion. Wird sie von einem externen Dienstleister betrieben, zählt ihr Verbrauch grundsätzlich nicht zum eigenen Stromverbrauch des antragstellenden Unternehmens. Solche Mengen müssen Betriebe deshalb in der Regel mit mess- und eichrechtskonformen Zählern abgrenzen.

Gerade an Standorten mit gewachsenen Strukturen kann das Schwierigkeiten bereiten. Bei geringfügigen Drittverbräuchen gibt es eine Ausnahme. Auch eine Schätzung ist unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn sich die Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand messen ließen. Die Berechnung muss jederzeit für Dritte nachvollziehbar sein.

Schritt für Schritt zur Umlagebegrenzung

Für die besondere Ausgleichsregelung stellt das Unternehmen einen Antrag beim BAFA. Vorher müssen Branchenzugehörigkeit, Strommengen und die weiteren Voraussetzungen belegt sein. Gerade die Abgrenzung von Strom, den Dritte am Standort verbrauchen, sollte früh geklärt werden.

  1. Branche prüfen: Ist der Betrieb einem Wirtschaftszweig aus Anlage 2 des EnFG zugeordnet? Die amtliche Klassifizierung gehört zu den Nachweisen.

  2. Strommengen aufbereiten: Stromrechnungen und Messwerte zeigen, wie viel Strom an jeder Abnahmestelle bezogen, selbst verbraucht oder an Dritte weitergeleitet wurde.

  3. Weitere Nachweise zusammentragen: Dazu zählen das Energiemanagementsystem und die gewählte ökologische Gegenleistung. Wer zusätzlich eine Begrenzung anhand der Bruttowertschöpfung beantragt, benötigt einen Prüfungsvermerk.

  4. Antrag fristgerecht einreichen: Der reguläre Antrag muss bis zum 30. Juni für das folgende Kalenderjahr über das BAFA-Portal ELAN-K2 eingehen. Wer die Ausschlussfrist versäumt, erhält im regulären Verfahren für das Folgejahr keine Begrenzung. Bei einer zusätzlichen Begrenzung anhand der Bruttowertschöpfung muss auch der erforderliche Prüfungsvermerk bis zum 30. Juni vorliegen.

Welche Pflichten gelten nach der Bewilligung?

Der BAFA-Bescheid gilt für das Kalenderjahr nach der Antragstellung. Während dieses Jahres müssen stromkostenintensive Unternehmen ihre begünstigten Strommengen weiterhin sauber erfassen und die Meldefristen für ihre Angaben einhalten.

Drei Aufgaben bleiben bestehen:

  1. Strommengen melden: Die tatsächlich begünstigten Mengen müssen, einschließlich der Abgrenzung von Drittverbräuchen, bis zum 31. Mai des Folgejahres an die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden.

  2. Änderungen mitteilen: Ändert sich etwas, das für die Begrenzung relevant ist, muss das Unternehmen dies unverzüglich anzeigen.

  3. Nächsten Antrag vorbereiten: Für ein weiteres Begrenzungsjahr braucht es einen neuen BAFA-Antrag samt aktuellen Nachweisen. Der bisherige Bescheid verlängert sich nicht von selbst.

Die Frist zum 31. März gilt bei anderen Umlageprivilegien für Meldungen des Netznutzers an den Netzbetreiber. Die Einhaltung der Meldefristen ist wichtig, weil verspätete oder fehlende Mengenmeldungen die Umlage für die betroffenen Strommengen nach § 53 EnFG auf 100 Prozent steigen lassen.

Häufige Fragen und Antworten

Das EEG regelt die Förderung erneuerbarer Energien. Das EnFG regelt deren Finanzierung: Der EEG-Finanzierungsbedarf wird durch Zahlungen des Bundes gedeckt, während die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage weiterhin über Stromumlagen finanziert werden.

Eine Privilegierung kommt unter anderem für Unternehmen aus den im EnFG genannten Branchen infrage, die an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom selbst verbrauchen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Für Wasserstoffhersteller und bestimmte Verkehrsunternehmen gelten eigene Regelungen.

Die EEG-Umlage fällt weg, die KWKG- und Offshore-Netzumlage können weiterhin Teil der Stromkosten sein. Ob das EnFG darüber hinaus eine Entlastung bringt, hängt von den Voraussetzungen für eine Begrenzung oder Befreiung ab. Netzentgelte werden davon getrennt berechnet.

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Carsten Scheidig ist Gründer und Geschäftsführer der CSM Consulting. 
Er absolvierte sein Studium zum Diplom-Wirtschaftspädagogen und Master of Business Administration an Universitäten in München und Konstanz. Er verfügt über langjährige Erfahrung als Berater, Auditor und Trainer für Managementsysteme. Als Lead Trainer der TÜV Süd Akademie führt Carsten Scheidig QM Fachkräfte- und Auditorenseminare durch. Er ist Lead Auditor für die BMW Group und akkreditierter Zertifizierungsauditor für 9001 und 14001.

#Ideengeber
#ZertifizierungNaUnd 

„Zertifizierungen sind kein Hexenwerk. Ich spreche ISO – bin Normenmensch, aber kein Paragraphenreiter. Praxisorientiert, effizient und mit Leidenschaft für Beratung und Schulung. Familie, Freunde, Sport und mein Garten sorgen für den Ausgleich.“ 

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Sebastian Jürgel absolvierte an der Universität der Bundeswehr sein Studium in Bildungsmanagement und Organisationsentwicklung und hat an der Allensbach Hochschule seinen MBA (GM) abgeschlossen. Er verfügt über langjährige Erfahrungen als Leiter für Qualitäts- und Umweltmanagement im Sondermaschinenbau und der Automobilzulieferindustrie sowie bei der Umsetzung von Zertifizierungen im internationalen Umfeld.

#problemlöser
#funktionierenmusses

„CSM ist nicht 9-to-5. CSM ist für den Kunden optimale Ergebnisse zu erzielen. Und nach der Arbeit? Geht es steil bergab, aber nur mit dem Bike auf dem nächsten Trail und mit ausreichend Airtime.“

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Nicole Scheidig ist Auditorin für Qualitätsmanagementsysteme, Food Safety und Datenschutzauditorin nach den Anforderungen der DSGVO. Durch ihre Arbeit als Trainerin und Beraterin für Implantologie und langjährige Führungskraft im medizinischen Bereich der Bundeswehr verfügt Sie über umfangreiche Erfahrung in der Medizinbranche.

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Antje Grimmer hat ihre akademischen Abschlüsse in Personalmanagement und Business Administration an verschiedenen Hochschulen erlangt. Ihr Schwerpunkt liegt im Aufbau und der Weiterentwicklung von Managementsystemen für Qualität, Energie und Nachhaltigkeit.

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Tobias Fischer verfügt als technisch versierter Qualitätsingenieur und FMEA-Experte über umfangreiche Erfahrungen in komplexen Entwicklungsprojekten im internationalen Bereich. Sein Schwerpunkt ist die Unterstützung bei der Anwendung der Automotive Core Tools sowie die Durchführung von Audits.

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